Ab Anfang 2024 können Arbeitsunfälle nicht mehr ausschließlich postalisch, sondern auch digital gemeldet werden. Bis 2028 sind beide Meldeverfahren zulässig. Ab dem 1.1.2028 ist die Meldung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ausschließlich digital möglich.
Das ist die Konsequenz der Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20.7.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. In der Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.
Neben der Digitalisierung der Meldungen wurden mit der Novellierung des UVAV weitere Änderungen umgesetzt. Es kommen neue Meldeinhalte hinzu wie zum Beispiel:
- die Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge „Divers“ und „keine Angabe“
- die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts eingetreten ist
- die Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt
- die Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Die in der Übergangsfrist noch gültigen Musterformulare der vormaligen UVAV werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Sie nehmen lediglich die Inhalte 1 und 2 neu auf. Diese Musterformulare werden zum 1.10.2023 ergänzt und noch bis zum 31.12.2027 im Internet bereitgestellt.
Für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits vollumfänglich die für Unternehmen erforderlichen digitalen Formulare im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Für die ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit wird derzeit an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet. Die digitalen Meldeformulare werden gestaffelt ergänzt und ab dem 1.10.2023 mit den Inhalten zu 1 und 2 aktiv geschaltet beziehungsweise ab dem 1.1.2024 mit dem vollumfänglichen Datensatz der neuen UVAV.
ZDM Blickpunkt 12/2023